Die hohe Gerichtsbarkeit urteilte bei Mord, Totschlag, Raub, schweren Diebstahl, Vergewaltigung, Hexerei und Kindesmord. Das Todesurteil unterschied sich nach dem Verbrechen (z.B. für Kindsmörderinnen das Ertränken, für Vergewaltigung der Feuertod oder für Mord das Rädern) sowie nach der Person des Verbrechers. So galt das Enthaupten lange als eine privilegierte Hinrichtungsmethode für Adelige, die nur von Standesgenossen verurteilt werden konnten, und Freie.
Die niedere Gerichtsbarkeit -bestehend aus Landständen, Adlige, geistliche Stifter oder Stadträte- richtete über geringere Straftaten und private Streitigkeiten wie z.B. unrechtes Maß und Gewicht, Störung des Friedens, Schulden, Erbschaft, Besitzrechte und kleine Diebstähle. Diese Urteile waren Geldbuße oder leichtere Leibstrafen, wie Prangern, Tragen des Lästersteins, Schandpfahl, Auspeitschen, Brandmarken oder Verstümmeln von z.B. Finger, Ohr oder Zunge. Gerichte fanden nie an Feiertagen statt und dauerten von Sonnenaufgang bis mittags. Ein Richter saß 12 Schöffen vor, verkündete das Urteil und achtete auf dessen Vollstreckung. Das ganze Verfahren inkl. Strafvollzug fand öffentlich im Freien oder bei geöffneten Fenstern statt.
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